Eine Pressemitteilung der Stadt Worms:
Bis spätestens Sonntag, dem 21. Februar, müssen alle Wahlberechtigten für die Landtagswahl am 14. März 2021 ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird allen Wahlberechtigten empfohlen, sich beim Briefwahlbüro im zweiten Obergeschoss des Rathauses, Zimmer 220 oder telefonisch unter der Rufnummer 06241 / 853-1006 zu vergewissern, ob eine Eintragung im Wählerverzeichnis erfolgt ist, da ansonsten das Wahlrecht gegebenenfalls nicht ausgeübt werden kann. Wer seine Daten oder – mit entsprechender Begründung – die Daten anderer zur Wahl überprüfen will, hat dazu die Möglichkeit vom 22. bis 26. Februar 2021 im Briefwahlbüro durch Einsicht in das Wählerverzeichnis. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann in der genannten Einsichtsfrist einen Einspruch einlegen.
Die Wahldienststelle bittet zu beachten, dass die Wahlbenachrichtigung durch den Postboten nur dann in den Briefkasten eingeworfen werden darf, wenn der Empfänger zweifelsfrei ermittelt werden konnte. Deshalb wird empfohlen, den Briefkasten oder die Klingel mit Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten zu beschriften. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Postbote die Wahlbenachrichtigung nicht zustellen kann.
Wer seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss die Erteilung eines Wahlscheins beantragen. Ein Antragsvordruck ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt. Alternativ kann der Antrag formlos schriftlich per Post (Stadtverwaltung Worms, Wahldienststelle, Marktplatz 2, 67547 Worms), Fax: 06241 / 853-1199, per E-Mail (briefwahl@worms.de), über das Onlinewahlscheinportal unter www.worms.de unter Angabe von Name, Adresse und Geburtsdatum oder direkt nach vorheriger Terminvereinbarung im Briefwahlbüro gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.