Ab Samstag, 4. Dezember 2021, gilt in Rheinland-Pfalz die „2G-plus-Regel“ überall in Innenbereichen, wo keine Maske getragen werden kann. Dort müssen auch geimpfte Personen einen gültigen negativen Test vorlegen. Betroffen davon sind unter anderem Gastronomie, Hotels, Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik. In Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird fortan auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten. In Worms gilt bereits bei der Nibelungen Weihnacht beim Besuch der Glühweinstände die „2G-Regel“
- Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird wieder eingeführt.
- Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Dies gilt auch in der Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.
- Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. „Im Hinblick auf Kapazitätsbegrenzung und maximale Besucherzahl favorisieren wir eine bundeseinheitliche Lösung“, so die Miniserpräsidentin.
- Auch in den Grund- und Förderschulen soll künftig eine Maskenpflicht am Platz gelten.
- Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nach wie vor die 3G-Regelung. Es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht.
- Bei der Sportausübung im Innenbereich dürfen nur noch geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen ebenfalls nur geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein.