Ende Oktober sorgte die Meldung für einen Paukenschlag. Die Stadt Worms hatte vier Mitarbeiter im Vollzugsdienst des Ordnungsamtes wegen fremdenfeindlicher Äußerungen fristlos entlassen. Die drei Männer und eine Frau hatten in einer Whatsapp-Gruppe fremdenfeindliche Inhalte und Bilder ausgetauscht, ein Teilnehmer der Gruppe informierte den Arbeitgeber. Der sah das Verhalten als inakzeptabel an und sprach die Kündigung aus. Die vier Mitarbeiter klagten gegen die Kündigung und gewannen.
Mitte November entschied das Arbeitsgericht Mainz, dass die Stadt Worms die Kündigungen zurücknehmen und die Mitarbeiter weiter beschäftigen muss. Als Begründung führte der Richter an, dass es sich um eine rein private Kommunikation zwischen den Mitarbeitern gehandelt habe, was kein hinreichender Grund für eine Kündigung sei. Vielmehr hätten die Mitarbeiter darauf vertrauen können, dass nichts davon nach außen getragen werde. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass es nicht zu Lasten eines Arbeitnehmers gehen dürfe, wenn sich ein Gesprächspartner nicht an die Vertraulichkeit halte und den Arbeitgeber informiere. Die Stadt Worms muss nun den entlassenen Mitarbeitern ihr Gehalt nachträglich zahlen, was auch für die Dauer weiterer Prozesse gilt. Allerdings laufen laut Staatsanwaltschaft Mainz auch strafrechtliche Ermittlungen gegen die Ordnungsamt-Mitarbeiter, da die Stadt in dieser Sache Strafanzeige erstattet hat.
Ein gänzlich anderer Fall in Berlin
Ein Polizist in Berlin wurde bereits 2007 vom Dienst suspendiert, da gleich mehrere Indizien dafür sprachen, dass er der rechtsradikalen Szene angehörte. Der Beamte hatte Booklet- Texte für rechtsextreme CDs geschrieben, trug diverse Tätowierungen von Symbolen, die in Deutschland nicht öffentlich verwendet werden dürfen und hatte zuhause jede Menge Devotionalien aus der rechtsextremen Szene. Ein Hitlerportrait war noch das harmloseste, ein anderes Foto zeigte den Polizisten mit nacktem Oberkörper beim Hitler-Gruß. Ein klarer Fall, so jemand darf nicht als Berliner Polizeikommissar arbeiten? Könnte man meinen. Tatsächlich zogen sich die Gerichtsverfahren über Jahre hin, da sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht den Rauswurf ablehnten. Die Begründung der Richter: Ein bisschen Nazi-Ramsch, ein Hitler-Gruß und ein paar fragwürdige Tätowierungen seien zwar Anzeichen dafür, dass er verfassungsfeindliche Überzeugungen habe, aber eben nicht, dass er sich auch danach verhalte. Erst Mitte November 2017 kassierte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Urteile und bestätigte, dass so jemand nicht als Polizist arbeiten dürfe. Bis dahin waren allerdings zehn Jahre vergangen.
„Derlei Umtriebe in der Verwaltung nicht dulden“
Um aber auf den eingangs geschilderten Wormser Fall mit den vier gefeuerten Mitarbeitern des Ordnungsamtes zurück zu kommen. Die Stellungnahme von Oberbürgermeister Kissel zu dem Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 15. November 2017 ließ nicht lange auf sich warten. „Wir sahen, als wir von dem Vorfall Kenntnis erlangt haben, als Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, als den Mitarbeitern die Kündigung auszusprechen, da ich als Verwaltungschef über solche Vorkommnisse nicht hinwegsehen will“, betonte Kissel. „Der Gedanke, dass städtische Mitarbeiter, die ja auch häufig mit Bürgern mit Migrationshintergrund in Kontakt sind, solch absolut inakzeptables und verabscheuungswürdiges Gedankengut austauschen, ist für mich unerträglich, sodass es für uns keine andere Alternative als die fristlose Kündigung gab“, so der Stadtchef. Solange der Stadtverwaltung das schriftliche Urteil nicht vorliege, könne jedoch keine Aussage darüber getroffen werden, wie es weitergehe. „Ich werde allerdings derlei Umtriebe in meiner Verwaltung unter keinen Umständen dulden“, unterstreicht Kissel. Sollte die Stadt das Urteil des Arbeitsgerichtes anfechten, könnte der Fall bis zum Bundesarbeitsgericht gehen, da es bislang kein höchstrichterliches Urteil dazu gibt, ob in einem Smartphone gespeicherte Nachrichten oder Bilder genauso als private Kommunikation zu bewerten sind wie ein gesprochenes Wort.