Eine Pressemitteilung der Stadt Worms:
Aufgrund anhaltend hoher Inzidenzzahlen verschärft die Stadt Worms ihre Corona-Maßnahmen und hat ihre bisher gültige Allgemeinverfügung aktualisiert, die am morgigen Freitag, 16. April, in Kraft tritt und vorläufig bis zum 25. April gültig ist. Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 200 gestiegen war, sah der Verwaltungsstab heute keine andere Möglichkeit, als die bisherigen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium und dem Gesundheitsamt noch weiter zu verstärken. Am gestrigen Mittwoch lag der Inzidenzwert bei 238; noch höhere Werte sind nicht auszuschließen.
Grundlage für die aktualisierte Allgemeinverfügung bildet die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes, die alle Bereiche des öffentlichen Lebens abbildet. Die aktualisierte Allgemeinverfügung, die bereits beschlossen ist und ab morgen, 16. April, greift, enthält im Wesentlichen eine Testpflicht für den Besuch von Friseur*innen sowie Fahrschulen und verfügt die Schließung von Buchhandlungen, Baumärkten, Blumenläden und Gärtnereien für den Kundenverkehr. Die Gastronomie bleibt auch im Außenbereich geschlossen. Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen, ebenso die Gastronomie im Außenbereich.
Von der Schließung ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.
Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. In bestimmten Bereichen der Stadt gilt im Freien die Maskenpflicht.
Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten ist nur im Freien und nur alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung.
Die Ausgangssperre gilt täglich zwischen 21.30 und 05.00 Uhr. In dieser Zeit ist das Verlassen einer im Gebiet der Stadt Worms gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft grundsätzlich untersagt. Während des genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Stadtgebiet von Worms grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, wie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind, die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von Verwandten in gerader Linie, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person) sowie die Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd.
Der gesamte Wortlaut der aktualisierten Allgemeinverfügung und die dazugehörige Begründung sind veröffentlicht im Sonderamtsblatt Nr. 22 vom 15.04.2021, das auf der städtischen Homepage unter der Internetadresse www.worms.de abrufbar ist. Die Corona-Infohotline ist erreichbar unter 06241 / 853 – 1888 oder per E-Mail an corona-fragen@worms.de.
Für die Schulen hat der Verwaltungsstab sich in seiner heutigen Sitzung dafür ausgesprochen, die in Abweichung von § 12 Abs. 2 der geltenden 18. CoBeLVO für alle Schulen in Worms den Wechsel zum Distanzunterricht vorzusehen. Die sonstigen Regelungen des § 12 der 18. CoBeLVO, insbesondere hinsichtlich der Notbetreuung und Prüfungen an den Schulen, bleiben unberührt. Bezüglich der Kitas soll abweichend von § 13 der aktuell geltenden 18. CoBeLVO ein Wechsel vom Regelbetrieb in die Notbetreuung erfolgen. Die Regelungen werden vorbehaltlich der Zustimmung der übergeordneten Behörden ab 19.04.2021 gelten.
„Wir befinden uns derzeit noch im Abstimmungsprozess und werden am morgigen Freitag die beschlossenen Maßnahmen für die Schulen und Kitas in einer zweiten Allgemeinverfügung öffentlich bekanntmachen“, erklärt Bildungsdezernent Waldemar Herder.