Das Arbeitsgericht gab den vier gefeuerten Mitarbeitern des Ordnungsamtes Recht, wieder einmal hat die Stadt vor Gericht eine vorhersehbare Niederlage erlitten. Und doch liegt dieser Fall anders, weil sich vor allem zwei Fragen aufdrängen:
Kann ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der rassistisches Gedankengut pflegt, objektiv für Recht und Ordnung sorgen? Sind private Textnachrichten gleichzusetzen mit mündlichen Aussagen?
Wenn die Stadt Worms in der jüngsten Vergangenheit gegen Mitarbeiter prozessierte, war ihr das Glück nur selten hold. Die wegen der Unterhaltung einer Kaffeekasse gefeuerten Schwimmbadkassiererinnen, die man kleinlaut wieder einstellen musste, oder das jahrelange gerichtliche Ringen mit dem ehemaligen Marktmeister der Stadt sind noch in bester Erinnerung. Auch der jüngste Fall der entlassenen Ordnungsamt-Mitarbeiter legt die Vermutung nahe, dass die Stadt Worms rechtlich nicht gut beraten ist. Dass das Arbeitsgericht auch diese Kündigungen wieder einkassieren würde, war absehbar. Wenn man private Whatsapp-Nachrichten als Rechtsgrundlage nimmt, müsste man zukünftig gegen jeden, der in privater Runde einen zweifelhaften Spruch raushaut, eine fristlose Kündigung aussprechen. Zudem würde das Ganze vom Denunziantentum der anderen Mitarbeiter leben. Wenn dies auch noch von städtischer Seite gefördert wird und man sich seiner Privatsphäre nicht mehr sicher sein kann, dann haben wir bald DDR-Verhältnisse. Auch wenn sowohl mündliche Aussagen als auch Textnachrichten mit rassistischem Hintergrund mitunter tief blicken lassen, gilt im Amt weiterhin die Unschuldsvermutung. Solange sich die Beamten im Dienst nichts zuschulden kommen lassen, ist ihre private Gesinnung für einen Richter erst mal zweitrangig. Diese Ansicht dürfte sich auch in einem Revisionsverfahren nicht ändern. Von daher kann man der Stadt nur abraten, durch weitere Instanzen zu gehen, zumal eine schriftliche Abmahnung in dieser Sache wohl ausgereicht hätte.
Eindeutiger liegt der Fall des Berliner Polizeikommissars, der ganz offensichtlich aktiv der rechtsextremen Szene angehörte. Klar ist: Das Vertrauen in Polizisten seitens der Bevölkerung ist enorm wichtig und Staat und Kommunen müssen sich stets bemühen, dieses Vertrauen auch zu rechtfertigen. In den Medien häuften sich in den letzten Jahren Berichte über Unterwanderungen der Berliner Polizei durch Araber-Clans. Ebenso gibt es bundesweit Beamten, die entweder einer rechts- oder einer linksextremen Gruppe angehören. Wie kann sich der Staat also dagegen wappnen, dass Antidemokraten eine Stelle im öffentlichen Dienst erhalten? Nach der weitläufigen Meinung vieler Bürger sollte man deshalb bereits in der Ausbildung entsprechend durchleuchtet werden, was jedoch an einen dunklen Punkt der deutschen Geschichte erinnern würde. Bereits unter Konrad Adenauer (CDU) und spätestens 1972 mit dem „Radikalenerlass“ war der Staat rigoros gegen Verfassungsfeinde vorgegangen. Vor jeder Einstellung, aber auch zur Überprüfung bestehender Dienstverhältnisse, wurde eine Anfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt. Hatte jemand verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wurde er nicht eingestellt bzw. konnte aus dem Dienst entfernt werden, was auch für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst galt. In der Praxis führte dies jedoch dazu, dass zahlreiche Lehrer, Polizisten oder Verwaltungssachbearbeiter ihre Beamtenkarriere an den Nagel hängen mussten, wenn bekannt wurde, dass sie z.B. einer kommunistischen Partei angehörten. Gestützt wurde dieses Vorgehen noch durch das Bundesverfassungsgericht, das seinerzeit die stark kritisierte „Linkenhatz“ mit einem der fragwürdigsten Beschlüsse seiner Geschichte unterstützte. Von 1972 bis zur endgültigen Abschaffung (zuletzt 1991 in Bayern) wurden bundesweit mehr als 3,5 Millionen angehende und aktive Beamte einer Regelanfrage unterzogen. Früher war man auf der Suche nach Linken, heute will man Rechte ausfindig machen? Diese Zeiten kann man unmöglich wieder zurück wollen. Deshalb kann heutzutage nur eines gelten: Es muss jeder Fall individuell beleuchtet und entschieden werden. Während der Fall des Berliner Polizeikommissars schon längst nicht mehr in den Graubereich fiel, ist der Wormser Fall der vier Mitarbeiter des Ordnungsamtes längst nicht so eindeutig. Und dann gilt in Deutschland nun mal: Im Zweifel für den Angeklagten.