Schließung des Einzelhandels, Einschränkungen in der Gastronomie
Um die Verbreitung des Corona-Virus‘ einzudämmen, verfügt die Stadt Worms auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 17. März weitere Maßnahmen.
Geschlossen bleiben müssen ab Mittwoch, 18. März, 0 Uhr und zunächst bis zum 19. April Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen, etc, Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen. Auch nicht mehr stattfinden können Messen und Ausstellungen. Betroffen von den Schließungen sind zudem Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte (z.B. Flohmärkte, Spielzeugbörsen oder Modelleisenbahnbörsen etc.), Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliches. Auch der Sportbetrieb in und auf allen Anlagen, ob privat oder öffentlich, in Schwimm- und Spaßbädern etc. kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Saunen und Fitnessstudios sind von der Regelung ebenfalls betroffen, ebenso wie Einzelhandelsgeschäfte und auch Spielplätze.
Nicht betroffen sind Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Dabei müssen die Betreiber Auflagen zur Hygiene einhalten, beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln. Ebenfalls müssen die Steuerung des Zutritts zum jeweiligen Geschäft und die Vermeidung von Warteschlangen eingehalten werden. Dienstleister und Handwerker können ihre Arbeit aufrechterhalten, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Auch alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben geöffnet, müssen jedoch die hygienischen Anforderungen beachten.
Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels muss beschränkt werden und ist nur dann zulässig, wenn die Hygienevorschriften eingehalten und entsprechende Hinweise ausgehängt werden. Zudem muss in diesen Einrichtungen die Besucherzahl reglementiert werden und die Abstände zwischen den Tischen zwei Meter betragen. Dies gilt auch für Außenbestuhlung auf öffentlichen Flächen, die im Rahmen von Sondernutzungen gestattet ist.
Außerdem dürfen Restaurants und Speisegaststätten nur noch in der Zeit von 6 bis 18 Uhr geöffnet sein.
Übernachtungen im Hotelgewerbe sind nur noch zu notwendigen, jedoch ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
Gastronomiebetriebe, die ihre Speisen über die Straße hinweg verkaufen, wie Eisdielen, Döner- oder Pizza-Imbisse usw., müssen den Verkauf so regeln, dass größere Menschenansammlungen, etwa beim Anstehen, ausgeschlossen werden. Die Verkaufs- und Ausgabeschlange muss so organisiert werden, dass zwischen den einzelnen Kunden ein Sicherheitsabstand von zwei Metern gewährleistet bleibt.
Generell verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen und in sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, aber auch die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind ebenfalls verboten.
Ebenfalls grundsätzlich untersagt sind Veranstaltungen, Ausnahmen sind nicht zulässig.
Ziel all dieser Maßnahmen ist, die weitere Verbreitung des Corona-Virus‘ einzudämmen. Das Land spricht in diesem Zusammenhang von kontaktreduzierenden Maßnahmen, die zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beitragen sollen.
Die Stadt weist nochmals eindrücklich darauf hin, dass alle Bürger, wenn möglich, zu Hause bleiben sollten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.
Zu Schließungen kommt es auch im Bereich der Entsorgung: Alle Wertstoffhöfe im Stadtgebiet Worms sind ab sofort bis auf Weiteres für private Anlieferer geschlossen. Die Kompostanlage ist vorübergehend nur noch für gewerbliche Anlieferer zur Abgabe von Grünabfall beziehungsweise zur Abholung von Kompost geöffnet.
Die Bauschuttdeponie ist ebenfalls bis auf Weiteres nur noch für gewerbliche Anlieferer geöffnet. Vorsprachen in der Verwaltung der Entsorgungs- und Baubetriebs AöR (ebwo) im Hohenstaufenring sind ab sofort nur in dringenden Fällen und nach telefonischer Anmeldung möglich. Bei Rückfragen steht der ebwo unter Telefon (0 62 41) 91 00 0 sowie über die Internet-Angebote auf www.ebwo.de zur Verfügung.
Seit dem 16.03. sind zudem alle Schulen, Kindertagesstätten sowie alle sonstigen Betreuungsangebote im Gebiet der kreisfreien Stadt Worms geschlossen. Somit entfallen in diesem Zusammenhang sämtliche Schulveranstaltungen, der allgemeine Lehrbetrieb sowie die regulären Betreuungsangebote.
Die Verfügung gilt zunächst bis einschließlich Sonntag, 19.04.2020.
Eine Notbetreuung wird für Kinder eingerichtet, deren Eltern wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Grundversorgung der Bevölkerung haben. Auch Alleinerziehende oder Eltern, deren Kinder einen erhöhten Betreuungsaufwand durch Fachpersonal benötigen, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Für bereits Infizierte oder Personen, die Kontakt zu einem Infizierten hatten oder Personen, die sich in einem als Risikogebiet ausgewiesenen Gebiet aufgehalten haben (Kontaktpersonen der Kategorie I und II) gelten Besuchsverbote für folgende Einrichtungen:
- Alten- und Pflegeheime (voll- und teilstationär), Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit medizinischer Versorgung wie in Krankenhäusern
- Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Einrichtungen zur Kurzzeitpflege, Entbindungseinrichtungen sowie vergleichbare Behandlungs- oder Vorsorgeeinrichtungen
- Betreute Wohneinrichtungen für pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung, zur Intensivpflege oder für Menschen mit schweren kognitiven Einschränkungen, sowie für ältere Menschen.
Die Besuchsregelungen werden ansonsten derart eingeschränkt, dass die Patienten bzw. zu Betreuenden lediglich einen Besucher pro Tag für eine Stunde empfangen können. Diese Regelungen gelten zunächst unbefristet. Im städtischen Klinikum gilt derzeit ein generelles Besuchsverbot.
Die städtischen Verwaltungsgebäude werden zum Schutz der Mitarbeiter und der damit gewährleisteten Aufrechterhaltung des Verwaltungsbetriebs ab Mittwoch, den 18.03. geschlossen bleiben und nur in Ausnahmefällen für Bürger zugänglich sein.
Dies bedeutet, dass möglichst alle Angelegenheiten nur noch über telefonischen oder schriftlichen Kontakt (auch E-Mail) bearbeitet werden.
Eine zwingend notwendige persönliche Vorsprache kann nur erfolgen, wenn hierfür ein Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbart wurde und die entsprechende Terminvereinbarung mitgebracht wird. Zur Wahrnehmung des Termins werden die Bürger zur vereinbarten Uhrzeit am mitgeteilten Eingang des Verwaltungsgebäudes vom zuständigen Sachbearbeiter abgeholt; die Vorsprache erfolgt anschließend in den städtischen Räumlichkeiten. Ein Zutritt zu den Gebäuden ist ohne Termin nicht möglich!