Eine Pressemitteilung der Stadt Worms:
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt darauf hin, dass entsprechend der gestern im Amtsblatt der Stadt Worms veröffentlichten und seit heute gültigen neuen Allgemeinverfügung ein Termin-Shopping für einen Hausstand noch möglich ist. Dies geht aus Punkt 4 b. der Allgemeinverfügung hervor. Im entsprechenden Passus heißt es zwar, dass „gewerbliche Einrichtungen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen sind“, doch im Weiteren, dass abweichend davon gewerbliche Einrichtungen öffnen dürfen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.