Öffnungs- und Schließzeiten an Weihnachten und „zwischen den Jahren“ 2020/2021

Eine Pressemitteilung der Stadt Worms:

Die Stadt Worms verzeichnet seit Tagen Inzidenzwerte von über 50, Tendenz steigend. Deshalb führt kein Weg daran vorbei: In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium werden zum Schutz der Bürger Lockerungen aufgehoben und wieder stärkere Corona-Maßnahmen ergriffen. Der Verwaltungsstab hat daher eine Allgemeinverfügung verabschiedet, die am heutigen Montag, 22. März, veröffentlicht wird (Sonderamtsblatt, Ausgabe 16) und ab Dienstag, 23. März, in Kraft tritt.

Die Maskenpflicht in den bereits bekannten Bereichen der Innenstadt bleibt bestehen. Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung muss der Einzelhandel bis auf bestimmte Ausnahmen erneut für den Kundenverkehr schließen. Dann ist wieder nur noch das sogenannte “Termin-Shopping“ zulässig. Das bedeutet, dass gewerbliche Einrichtungen nur öffnen dürfen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird.

Weiterhin geöffnet bleiben alle gewerblichen Einrichtungen, die auch bereits vor der siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz öffnen durften. Darüber hinaus dürfen auch Friseure und weitere körpernahe Dienstleistungen, Buchhandlungen, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Gärtnereien und Gartenbaumärkte sowie Reinigungen und Waschsalons weiterhin geöffnet bleiben.

Gastronomische Einrichtungen dürfen ihren Außenbereich öffnen. Eine Bewirtung darf jedoch ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Ein Aufenthalt an der Theke ist weder zur Bewirtung noch zur Abholung von Speisen und Getränken zulässig. Die gastronomische Einrichtung hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Darüber hinaus gelten das Abstandsgebot zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen, die Pflicht zur Kontakterfassung, die Vorausbuchungspflicht, die Testpflicht und die verschärfte Maskenpflicht.

Der Proben- und Auftrittsbetrieb in der Breiten- und Laienkultur wird untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur noch mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Ausgenommen bleibt Training im Amateur- und Freizeitsport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich sowie auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen.

„Aufgrund der erweiterten Testmöglichkeiten lokalisieren wir ein hohes Infektionsgeschehen in Worms und dem Landkreis,  das mir Sorge bereitet“, hofft  Oberbürgermeister Adolf Kessel, dass es durch die notwendigen Maßnahmen und dem besonnenen Verhalten der Bürger gelingen wird, die Virusausbreitung einzudämmen und die Inzidenzzahlen wieder spürbar reduzieren zu können.