Eine Pressemitteilung der Stadt Worms:

Seit Samstag, 4. Dezember, gilt die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Diese beinhaltet auch die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom vergangenen Donnerstag, 2. Dezember. Damit will die Landesregierung der Dynamik des aktuellen Infektionsgeschehens entgegenwirken. Die neue Verordnung sieht unter anderem verschärfte Regeln für die Gastronomie und den Einzelhandel sowie den Freizeit- und Sportbereich vor.

Für den Einzelhandel gilt nun die 2G-Regel (Zutritt nur für geimpfte und genesene Personen), außer bei Geschäften des täglichen Bedarfs, wie Supermärkten, Apotheken und Drogerien. Zudem ist die Personenbeschränkung wieder eingeführt. Pro angefangenen 10qm Verkaufsfläche darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde aufhalten. Die 2G-Regel wird außerdem im Freien umgesetzt, wie in Außenbereichen von Gastronomie, Sport und Freizeiteinrichtungen. Auch für Friseurbesuche gilt weiterhin 2G.

Der Zugang zu den Innenräumen vieler Bereiche ist hingegen nur noch für Personen zulässig, die genesen oder geimpft sind und zusätzlich über einen zertifizierten negativen Testnachweis verfügen (2G-Plus-Regel). Dies betrifft folgende Bereiche:

 

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Maske nicht getragen werden kann,
  • Innengastronomie,
  • Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen,
  • Hotels und Beherbergungsbetriebe,
  • Reisebus- und Schiffsreisen,
  • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
  • Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
  • Innenbereich von Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Kultureinrichtungen,
  • den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
  • Spielhallen und Spielbanken,
  • den Innenbereich von Zoos,
  • den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich,
  • den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich,
  • Innenbereich von Museen und Ausstellungen.

In Hochschulen, im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), am Arbeitsplatz und in Gottesdiensten gilt die 3G-Regel. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

Bei überregionalen Sport-, Kultur- und vergleichbaren Großveranstaltungen kommt es ebenfalls zu Einschränkungen. Bei Veranstaltungen über 1.000 Menschen gibt es eine Kapazitätsgrenze von 30 Prozent – sowohl innen als auch außen. Insgesamt dürfen innen aber nicht mehr als 5.000 Menschen und außen nicht mehr als 10.000 Menschen teilnehmen. Bei Veranstaltungen im Freien haben nur Geimpfte oder Genesene Zugang, im Innenbereich müssen diese Personen zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen.

Darüber hinaus werden Treffen von nicht-immunisierten Personen im öffentlichen Raum eingeschränkt. Zulässig sind Angehörige des eigenen Hausstands und maximal zwei weitere Personen. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt. Als ein Haushalt gelten auch Partner und Partnerinnen, die nicht zusammenwohnen. Dies gilt auch bei der sportlichen Betätigung in Außensportanlagen und im öffentlichen Raum.

 

Ausnahmen bei der 2G- und 2G-Plus-Regel

 

Von der 2G-Regel ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Sie müssen eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose sowie einen negativen Testnachweis vorlegen. Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate gelten weiterhin als geimpft und sind von den Zugangsbeschränkungen grundsätzlich ausgenommen. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre gilt überall 3G (Nachweis über Impfung, Genesung oder Testung).

 

Selbsttests vor Ort sind unter Aufsicht wieder möglich. Allerdings darf über diesen Test keine Bescheinigung erstellt werden. Der negative Test gilt nur an dem Ort, an dem die Testung beaufsichtigt wurde.

 

In der Verordnung ist auch neu geregelt, dass geimpfte und genesene Personen, die bereits eine Auffrischungs-Impfung (Booster-Impfung) erhalten haben, von der 2G-Plus-Regel ausgenommen sind. Dies gilt bereits ab dem Tag der Booster-Impfung.

 

Um die vierte Corona-Welle zu brechen, gelten die neuen Maßnahmen auch unabhängig von der landesweiten „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ – also dem Wert, der beschreibt, wie viele Corona-Patienten je 100.000 Einwohner binnen einer Woche neu eingewiesen werden. Das Land liegt bei dem Wert aktuell bei 3,55 und damit auf der ersten von drei Stufen.

 

Die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist zunächst bis zum 01. Januar 2022 in Kraft. Weitere Verschärfungen könnten aber bereits früher von der Landesregierung erlassen werden. So sollen beispielsweise Clubs und Discotheken spätestens ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 350 Neuinfektionen schließen. Auch weitere Kontaktbeschränkungen sowie eine Teilnehmergrenze bei privaten Feiern wären möglich. Hierzu gibt es in Rheinland-Pfalz aber noch keine Beschlüsse.

 

Alle aktuellen Regelungen sowie Informationen zu den Themen Impfen und Testen können Wormserinnen und Wormser auf Worms.de, Corona-Infos für Worms nachlesen.