Gemeinsame Pressemitteilung des Landkreises Alzey-Worms, der Stadt Worms und des Donnersbergkreises

Der Landkreis Alzey-Worms, die Stadt Worms sowie der Donnersbergkreis haben gemeinsam mit der Polizeidirektion Worms die jüngsten so genannten „Montagsspaziergänge“ analysiert. Als Ergebnis dieser Analyse, aber auch mit Blick auf die ab dem 28. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen der aktualisierten Corona-Bekämpfungsverordnung wurde entschieden, eine Allgemeinverfügung für die Landkreise Alzey-Worms und Donnersberg sowie die Stadt Worms zu erlassen.

Diese Allgemeinverfügung ordnet für Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art unter freiem Himmel im Landkreis Alzey-Worms, der Stadt Worms und dem Donnersbergkreis, die im Zusammenhang mit den zur Bekämpfung der nach wie vor andauernden Covid-19-Pandemie ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen stehen, vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 10. Januar 2022 eine Maskenpflicht an. Demnach sind die Teilnehmenden verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ebenso entbunden wie Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

„Die in der Änderungsverordnung der Corona-Bekämpfungsverordnung vorgesehenen Kontaktreduzierungen gelten ab dem 28. Dezember. Das bedeutet aber nicht, dass wenige Stunden oder auch Tage zuvor Schutzmaßnahmen ignoriert werden können. Deswegen müssen wir bei Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art nicht nur die ohnehin aktuell geltenden Regeln wie das Abstandsgebot im Blick haben, sondern werden zur weiteren Sicherheit auch die Maskenpflicht verhängen“, betonen Heiko Sippel, der Landrat des Kreises Alzey-Worms, Adolf Kessel, Oberbürgermeister der Stadt Worms, sowie Rainer Guth, Landrat des Donnersbergkreises. Sie heben gerade auch mit Blick auf die neue Virusvariante Omikron die dringenden Empfehlungen der Gesundheitsexperten hervor, wonach Kontakte reduziert werden sollen.

Die Verfügung betrifft Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art, die – sei es verbal oder nonverbal – auf die gemeinschaftliche kommunikative Kritik an den Corona-Bekämpfungsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) abzielen und gemeinschaftlichen Widerstand zum Ausdruck bringen sollen. In Ansehung dessen, dass die Versammlungen gerade darauf abzielen, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und flexibel zu umgehen, ist diese umfassende Geltung der Verfügung geboten.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung ermöglicht es den nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörden, für Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) entsprechende Auflagen festzulegen. Diese können sich beispielsweise auf das Abstandsgebot, die Maskenpflicht oder den gemeinsamen Aufenthalt nichtimmunisierter Personen im öffentlichen Raum beziehungsweise die Beschränkung der Personenanzahl bei Zusammenkünften beziehen.

„Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens beinhaltet, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden“, heben die Landräte und der Oberbürgermeister hervor.

Ihr Dank gilt den jeweiligen Ordnungsbehörden sowie der Polizei für einen intensiven Austausch bei der Bewertung der Lage. „In einer solchen Situation war es uns wichtig, über Kreisgrenzen hinweg, aber auch besonders in Zusammenarbeit mit der Polizei einen einheitlichen Weg zu finden“, sagen Heiko Sippel, Adolf Kessel und Rainer Guth.

Alle „Montagsspaziergänge“ waren bei den Behörden nicht angemeldet. Die beiden Landräte und der Oberbürgermeister fordern aus den Reihen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine rechtzeitige Anmeldung einer Versammlung, sofern erneut „Montagsspaziergänge“ vorgesehen sein sollten. Andernfalls gelten die Versammlungen als unangemeldet und Verantwortliche machen sich gegebenenfalls strafbar. Auch können spontane Anordnungen oder die unmittelbare Auflösung der unangemeldeten Versammlung verfügt werden.

In Ansehung des derzeitigen Infektionsgeschehens und der zunehmenden Verbreitung der neuen Virusvariante Omikron kommt eine Versammlung nur unter Einhaltung von infektionshygienischen Auflagen in Betracht, sofern die hinreichende Gewähr besteht, dass diese Auflagen auch umgesetzt werden.

Dabei ist die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen, also die Einhaltung von Mindestabständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Freien erforderlich, um das Übertragungsrisiko zu minimieren. Denn nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts stellt das generelle Tragen von Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum weiterhin unabhängig vom individuellen Impfschutz einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Maske unterschritten wird, zum Beispiel bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko.

Wie die aus den vergangenen Aktionen im gesamten Bundesgebiet gewonnenen Erfahrungen zeigen, ist die Einhaltung dieses Mindestabstandes nach der Gefahrenprognose bei Durchführung der Versammlungen nicht gewährleistet. Zudem bleibt festzustellen, dass die zuweilen behauptete Rechtstreue bei solchen Veranstaltungen letztlich nur als Lippenbekenntnis zu werten ist und im Gegensatz dazu vielmehr mit zunehmender Vehemenz gegen staatliche Infektionsschutzmaßnahmen verstoßen wird. Insofern steht zu erwarten, dass zahlreiche Teilnehmende der Versammlungen gerade nicht zuverlässig die Gewähr bieten, auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern effektiv hinzuwirken.

„Die Sicherheitsbehörden haben das Protestgeschehen weiter fest im Blick. Allein an diesem Montag waren mehr als 1000 Polizistinnen und Polizisten im Einsatz und führten über 250 Personenkontrollen durch. Unser Staat ist wehrhaft und wird die vernünftige Mehrheit vor einer rücksichtslosen Minderheit auch weiterhin konsequent schützen“, sagte der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz jüngst.

Auch die Landräte Heiko Sippel und Rainer Guth sowie der Oberbürgermeister Adolf Kessel appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die bestehenden Verordnungen zu halten, Kontakte zu reduzieren, die vielfach geschaffenen Impfangebote wahrzunehmen und mitzuhelfen, einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken oder die Infektionswelle zumindest abzubremsen. „Die neue Virusvariante Omikron, so die aktuellen Erkenntnisse, wird uns alle vor große Herausforderungen stellen. Diese werden wir nur meistern, wenn wir alle verantwortungsbewusst handeln und wenn wir die bestehenden Vorgaben beachten“, so die Landräte und der Oberbürgermeister.

INFO

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut kann auf der Homepage der Stadt Worms unter worms.de > Zukunft gestalten > Stadtverwaltung > Amtsblatt > Amtsblatt 60/2021 (Sonderamtsblatt) eingesehen werden.