Eine Pressemitteilung der Stadt Worms:

Mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz will die Landesregierung dem Infektionsgeschehen entgegenwirken. Diese gilt demnach ab heute, 24. November, auch für die Stadt Worms. Was dies für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet, zeigt sich insbesondere an einem neuen Stufensystem und an einer 2G-Regelung für Bereiche des öffentlichen Lebens.

Die neue Landesverordnung hat das alte Stufensystem abgelöst, von nun an gilt allein die landesweite „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“, also die Zahl der neu aufgenommenen Patienten mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner als Maßstab für entsprechende Schutzmaßnahmen. Da es sich um einen landesweiten Richtwert handelt, gelten dann im ganzen Rheinland-Pfalz dieselben Maßnahmen. Auf welcher Stufe sich das Bundesland befindet, können Wormserinnen und Wormser auf Worms.de, Corona-Infos für Worms nachlesen. Aktuell liegt das Land bei dem Wert 3,4 und damit noch auf der ersten von drei Stufen. Stufe 2 wird bei einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 erreicht und Stufe 3 bei einem Wert von 9.

Bei Stufe 1 gilt die 3G-Regel (Nachweis über Impfung, Genesung oder Testung) auf der Arbeitsstelle und im ÖPNV und eine 2G-Regel (Zutritt nur für geimpfte und genesene Personen) bei Veranstaltungen, Freizeit- und Kulturangeboten, Hotels, Gastronomie sowie körpernahen Dienstleistungen. Bei Stufe 2 gilt weiterhin die 3G-Regel im ÖPNV und auf der Arbeit, aber die 2G-Plus-Regel für die anderen genannten Bereiche. 2G-Plus bedeutet, dass diese Bereiche nur für geimpfte und genesene Personen zulässig sind, diese aber zusätzlich noch einen tagesaktuellen zertifizierten negativen Testnachweis vorzeigen müssen. Bei Stufe 3 hält sich die Landesregierung vor, weitere landesrechtliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

Die Bürgerinnen und Bürger können eine angeordnete Testpflicht nur noch durch Testungen erfüllen, die von geschultem Personal an einer zertifizierten Teststelle durchgeführt werden, oder durch PCR-Tests. Selbsttestungen unter Aufsicht einer zweiten Person sind dagegen nur noch für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zulässig. Nach dem neuen bundesweiten Infektionsschutzgesetz, das die 3G-Regel auf dem Arbeitsplatz vorsieht, sind solche Selbsttestungen unter Aufsicht auf der Dienststelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch erlaubt.

Der Zugang zu vielen anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist hingegen nur noch für Personen zulässig, die genesen oder geimpft sind. Diese 2G-Regel betrifft Veranstaltungen, Freizeit- und Kulturangebote, sowie Hotels, Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen. Die Regel gilt es, bei diesen Bereichen zu beachten:

 

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen und Einlasskontrolle
  • Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen und Mensen sowie Versorgung von Berufskraftfahrern in Autobahnraststätten)
  • Hotels, Pensionen und Jugendherbergen
  • Reisebus- oder Schiffsreisen
  • körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)
  • präsenten sexuellen Dienstleistungen
  • Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
  • Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
  • Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks u.Ä.
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
  • Innenbereich von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten u.Ä.
  • außerschulischer Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
  • Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
  • Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten

Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, sie müssen eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorlegen und statt einem 2G-Nachweis, einen Testnachweis vorlegen. Kinder und Jugendliche bis zwölf Jahre müssen keinen Nachweis erbringen. Ältere Kinder bis 17 Jahren benötigen statt einem 2G-Nachweis auch einen Testnachweis. Neu geregelt ist auch, dass Personen ab dem 16. Lebensjahr einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zusätzlich zum Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen müssen.

Für den Außenbereich gelten weiterhin keine Beschränkungen, außer bei Veranstaltungen im Freien. Bei Veranstaltungen mit festen Plätzen und Zutrittssteuerung gelten die Bestimmungen, die auch für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gelten, demnach die 2G-Regelung. Bei allen anderen Veranstaltungen im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn das Abstandsgebot in Warte- oder Aufenthaltssituationen nicht eingehalten werden kann. Weitere Schutzmaßnahmen können zudem von örtlichen Verwaltungen getroffen werden.

Eine Sonderregelung gibt es für standesamtliche Trauungen. Hier gilt die 2G-Regelung nicht. Es gelten hier die Testpflicht und – außer für die Eheschließenden – die Maskenpflicht. Die Regelung für Bestattungen ändert sich nicht, es gilt lediglich die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, diese kann entfallen, wenn das Abstandsgebot gewahrt wird. Im Rahmen der Religionsausübung und bei Sitzungen kommunaler Gremien gilt für den Innenbereich die Testpflicht.

Alle Regelungen gelten zunächst bis zum 15. Dezember, danach tritt die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz außer Kraft und die Landesregierung muss eine neue Verordnung beschließen, um anschließende Regelungen zu bestimmen.