Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Die Stadt Worms erlässt für die für den 6. Juni angemeldete Versammlung (konkret: Aufzug mit Kundgebung) nach eingehender Prüfung eine Nichtzulassungsanordnung. Dies bedeutet konkret: Die Verwaltung lehnt den Antrag auf Zulassung der Versammlung am  6. Juni ab.

Gemäß Versammlungsgesetz sind Versammlungen in der Regel nur anzeigepflichtig; in Verbindung mit der inzwischen siebten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2020 sind Versammlungen jedoch auch zulassungspflichtig: „Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“

Hintergrund der Nichtzulassungsanordnung ist das zu erwartende hohe Aufkommen an Teilnehmern, unter anderem bedingt durch eine fortwährende Bewerbung der Versammlung (vor allem in den Sozialen Medien), das nicht mit dem Infektionsschutzgesetz vereinbar ist.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten […] kann. „Die Grundrechte […], der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), […] werden insoweit eingeschränkt“ (§ 28 IfSG). Dem Versammlungsrecht steht somit eine materiell infektionsschutzrechtliche Norm gegenüber. Der Abwägungsprozess der zuständigen Versammlungsbehörde steht unter der Maxime, eine Versammlung zu ermöglichen, soweit dies mit der Festsetzung von Auflagen möglich gemacht werden kann. In diesem Fall hält es die zuständige Versammlungsbehörde aufgrund der zu erwartenden Gesamtzahl aller Versammlungsteilnehmer und Einsatzkräfte nicht für möglich, durch Abstandsregelungen das Versammlungsgeschehen so zu steuern, dass eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus‘ verhindert werden kann.

Ähnlich wie bei Großveranstaltungen, die gemäß der Corona-Landesverordnung untersagt sind, bestehe auch bei Versammlungen nicht klar zu definierenden Ausmaßes (durch die öffentliche Einladung zu der Versammlung ist die Einflussnahme auf die Teilnehmerzahl nicht gegeben) die Gefahr der Entstehung eines so genannten Corona-Hotspots, so die Stadt. Die Verbotsverfügung spricht vom „Ischgl-Effekt“.

Dass Versammlungen insbesondere durch die Sozialen Medien zu „Selbstläufern“ werden können, hatte sich in Worms bereits am 1. Mai gezeigt: Bei einer von der Versammlungsbehörde zugelassenen Demonstration war die angemeldete Teilnehmerzahl deutlich überschritten worden. Zudem waren sich einige Teilnehmer einer Gegenversammlung näher gekommen, als es die derzeitigen Abstandsregeln vorgeben. „Die Einhaltung bzw. Beibehaltung eines Mindestabstands und sonstiger Hygienestandards ist unter solchen Vorzeichen nicht zu erwarten, wie am 01. Mai 2020 bereits bei einer kleineren Demonstration festgestellt werden konnte“, unterstreicht die Versammlungsbehörde.

Für den 6. Juni sind bereits jetzt deutlich mehr Teilnehmer gemeldet als für den 1. Mai – sollte sich auch hier die Zahl der Teilnehmer durch „Spontanbesuche“ erheblich steigern, wäre das Geschehen vor dem Hintergrund des IfSG nicht mehr zu überblicken. Zudem ist mit größeren Gegenkundgebungen zu rechnen, die ebenfalls eine Eigendynamik entwickeln könnten.

Im Zusammenhang mit der für den 6. Juni angemeldeten Versammlung hatte der Stadtrat im März dieses Jahres bereits eine Resolution beschlossen. „Dieser Beschluss war enorm wichtig, um ein Zeichnen dahingehend zu setzen, dass sich der Wormser Stadtrat für Toleranz, Demokratie und Weltoffenheit einsetzt, unabhängig davon, dass unsere Versammlungsbehörde die Demonstration nun untersagt hat“, unterstreicht Oberbürgermeister Kessel. „Wir stehen mit der Resolution ein für eine offene Stadtgesellschaft, die Chancen und Perspektiven für alle Menschen bietet, die friedlich und im Einklang mit dem Grundgesetz hier leben.“