Wie jedes Jahr beginnt auch das neue Jahr 2018 mit jede Menge neuer Regelungen, Gesetzen und Verordnungen. Die meisten davon betreffen das gesamte Land. Aber auch die Stadtverwaltung Worms hat eine neue Verordnung parat. Ab dem 1. Januar gilt eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht.

Worms

Zum Schutz von freilaufenden Katzen sowie zur Eindämmung des Leids freilebender “Samtpfoten” erlässt die Stadt zum 1. Januar eine neue Rechtsverordnung. Im Stadtgebiet von Worms müssen freilaufende Katzen ab dem 1. Januar 2018 kastriert, gekennzeichnet und registriert werden. Die Stadtverwaltung hat hierfür auf Beschluss des Wormser Stadtrates eine Rechtsverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen erlassen. Ziel der neuen Katzenschutzverordnung ist einerseits der Schutz von freilaufenden Katzen sowie andererseits die Eindämmung des Leids freilebender sowie herrenloser Katzen. Damit entspreche man auch dem seit Jahren bestehenden Anliegen des Tierschutzvereins Worms e.V. und der Tierschützer, betont die Verwaltung.Nach der neuen Verordnung, die zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, sind die Halter von Hauskatzen mit freiem Auslauf verpflichtet, neben einer Kennzeichnung und Registrierung auch eine Kastration oder Sterilisation ihrer Katzen durch einen Tierarzt vornehmen zu lassen. Die Katzenschutzverordnung sieht eine Kennzeichnung mittels Mikrochip oder Tätowierung im Ohr vor, wobei die Registrierung der Katzen in einem öffentlich oder privat geführten Register, das der Behörde zugänglich sein muss, erfolgen kann. Abweichend davon sind Ausnahmen im Einzelfall möglich. Erstrebenswert ist jedoch, dass die Halter von Hauskatzen, die freien Auslauf haben, auf freiwilliger Basis die notwendigen Maßnahmen durchführen, um damit beizutragen, das Leid freilebender Katzen zu verringern. (Text: Stadt Worms)

War bis dato das Aufladen von Elektro PKWs an den meisten Ladestationen der EWR AG kostenfrei, wird sich das ebenso ab dem 1. Januar ändern. Ab Januar bietet das Unternehmen dafür einen grünen Kombitarif für Zuhause und unterwegs an. Für Kunden die diesen Tarif nicht haben, wird das Laden zu den aktuell gültigen Tarifen abgerechnet. Nähere Infos hierzu gibt es auf der Homepage (www.ewr-gruppe.de).

Wir empfehlen in diesem Zusammenhang auch unser Interview mit den EWR Vorständen Günter Reichart und Stephan Wilhelm:

Deutschland

NETZDURCHSETZUNGSGESETZ

Das Gesetz gilt für Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube, aber nicht für E-Mail- und Messenger-Dienste. Berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen sind ebenfalls nicht betroffen. Eine Grenze von mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern in Deutschland soll zudem verhindern, dass Start-up-Unternehmen durch das Gesetz in ihrer Entwicklung behindert werden.

Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube müssen „offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden“ nach Eingang einer Beschwerde löschen oder sperren. Bei komplexeren Fällen soll in der Regel eine Sieben-Tages-Frist gelten, um über eine Löschung oder Sperrung zu entscheiden. Die Wochenfrist kann in zwei Fällen überschritten werden: 1.) Wenn neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden sollen und/oder 2.) wenn eine Prüfung im Rahmen der sogenannten regulierten Selbstregulierung erfolgen soll. Neben dem objektiven Straftatbestand sollen auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt und der Kontext einer Äußerung in die Überprüfung einbezogen werden. Konkret bedeutet dies: „Wenn die Bewertung vom Kontext abhängt, soll der Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das ist ein weiter Anwendungsbereich, denn die juristische Beurteilung strafbarer Inhalte hängt meist vom Kontext ab.“Auch können Anbieter sozialer Netzwerke die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwillige Selbstkontrolle abgeben. Eine solche „anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung“ muss staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht werden, wird aber gegründet, ausgestattet und betrieben von den Unternehmen. Dieses Prinzip der regulierten Selbstregulierung soll nach dem Vorbild des Jugendmedienschutzes errichtet werden können. Als Beispiel wird hierfür seitens der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter FSM benannt. Nach den Worten der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion im Bundestag Eva Högl sei der Weg der regulierten Selbstregulierung ein wichtiger Beitrag zum Schutz vor Overblocking und schließe zudem aus, dass die Rechtsdurchsetzung privatisiert wird.[18] Patrick Beuth von ZEIT Online argumentiert hingegen kritisch: “Selbstregulierung heißt letztlich eben immer, dass der Staat nicht die nötigen Mittel aufwenden kann oder will, um selbst zu regulieren. Im Fall des NetzDG bedeutet es, dass börsennotierten Unternehmen eine Aufgabe zufällt, die in einer idealen Welt eine der Justiz wäre.” Geht ein Unternehmen den Weg der regulierten Selbstregulierung, obwohl die Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ war, droht ein Bußgeld. Nach Darstellung des Bundesamtes für Justiz greift ein Bußgeld jedoch nicht in Fällen, wo die regulierte Selbstregulierung die Rechtmäßigkeit eines Inhalts feststellte, denn “Der Entscheidung durch das Bundesamt für Justiz sind solche Inhalte entzogen, deren Rechtmäßigkeit durch die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung festgestellt wurde.”

Ziel: Betroffenen, die in den sozialen Medien Opfer von Beleidigungen und Verleumdungen geworden sind, soll ein Weg eröffnet werden, direkt gegen die Urheber dieser Aussagen vorzugehen. Betroffene bekommen daher “im Einzelfall” einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach Bestandsdaten des Täters. Dieser Auskunftsanspruch erfolgt nach einer gerichtlichen Anordnung. Der neue zivilrechtliche Auskunftsanspruch gilt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und unterliegt zudem einem Richtervorbehalt. Betroffene müssten dank Veröffentlichungspflicht und konkreter Fristen zur Durchsetzung ihrer Rechte nicht mehr langwierige Verfahren in Kauf nehmen, um überhaupt die Zustellung der Klage zu erreichen. (Quelle: Wikipedia)

ENERGIE

Erneuerbare Energien: Antrag zuerst – das gilt für alle, die sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Förderzuschuss fürs Heizen mit erneuerbaren Energien sichern wollen. Bislang konnte der Förderantrag noch eingereicht werden, wenn Solar- oder Fotovoltaikanlage, Wärmepumpe oder Pelletheizung bereits in Betrieb waren, künftig muss der Antrag beim Bundesamt vorliegen, bevor der Auftrag erteilt wird. Zulässig ist es jedoch weiterhin, die Anlage zu planen, bevor der Antrag auf Zuschuss gestellt wird.

Lüftungsanlagen: Für Lüftungsgeräte in Wohnräumen gelten strengere Vorgaben für Effizienz und Schallschutz. Zulässig sind dann nur noch neue Geräte der Effizienzklassen A+ bis D. Die Klassen E bis G entfallen. Die Eingruppierung erfolgt nach der Menge an Energie, die eine Anlage theoretisch gegenüber einer Lüftung mit geöffneten Fenstern einspart. Und statt maximal 45 Dezibel sind nur noch 40 Dezibel erlaubt.

Dunstabzugshauben: Das Effizienzlabel ändert sich: Die Klassen F und G entfallen; die neue Skala reicht von A++ bis E.

EEG-Umlage: Sie sinkt für alle Stromkunden minimal – um 0,088 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh).

BAUEN

Bauverträge: Verbraucherbauverträge können nun innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Frist läuft jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

 

GELD

Kindergeld: Es wird um zwei Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 194 Euro, für das dritte 200 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind 225 Euro pro Monat.

Kindesunterhalt: Abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen der Eltern sollen sich die monatlichen Sätze in der neuen Düsseldorfer Tabelle erhöhen – so urteilte das OLG Düsseldorf. Da aber gleichzeitig auch die Einkommensgruppen angehoben werden, bleibt für fast alle Kinder unterm Strich weniger übrig. Konkret: So erhöht sich zwar der Mindestunterhalt bei einem Einkommen bis 1500 Euro um bis zu 7 Euro pro Kind, aber für alle Unterhaltspflichtigen mit einem höheren Einkommen sinken die Zahlungen.

Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II: Ab sofort erhalten Alleinstehende monatlich sieben Euro mehr – also 416 Euro. Paare bekommen sechs Euro mehr – also 374 Euro pro Person. Und die monatlichen Sätze für Kinder steigen je nach Alter um drei bis fünf Euro.

ARBEIT

Mindestlohn: Er beträgt zwar weiterhin 8,84 Euro pro Stunde. Aber Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind ab sofort nicht mehr zulässig.

Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt in Westdeutschland und Berlin auf 10,55 Euro, im Osten der Republik auf 10,05 Euro. Im Elektrohandwerk wird nun nicht mehr zwischen Ost und West unterschieden, hier liegt die Lohnuntergrenze bundesweit bei 10,95 Euro.

Lohngleichheit: Um Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zu verringern, haben Beschäftigte nun einen individuellen Auskunftsanspruch. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können sie künftig Informationen darüber einfordern, wie ihre Kollegen für eine gleichartige Tätigkeit bezahlt werden. Benachteiligungen sollen so leichter erkannt und behoben werden.

RENTE

Altersgrenze: Wegen der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 steigt die Altersgrenze um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 7 Monaten.

Erwerbsminderungsrente: Wer ab 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, weil er aus Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kann, wird bessergestellt. Bisher werden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird nun stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben. Bei einem Rentenbeginn 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und 3 Monaten.

Betriebsrenten: Damit Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden, entfällt zum Jahreswechsel das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber. Den Beschäftigten muss kein fester Betrag mehr zugesichert werden. Darüber hinaus wird den Arbeitgebern ein Steuerzuschuss gewährt, wenn sie Geringverdiener bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützen. Für die Bezieher einer Grundsicherung im Alter gibt es zudem Freibeträge von bis zu 200 Euro für Betriebs- und Riester-Renten.

VERSICHERUNG

Sozialversicherung: Die Bemessungsgrenze, bis zu welcher Beiträge auf Arbeitsentgelt oder Rente zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung auf monatlich 6500 Euro in Westdeutschland und auf 5800 Euro in Ostdeutschland.

Krankenversicherung: Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4425 Euro pro Monat. Ab sofort gilt die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem monatlichen Einkommen von 4950 Euro.

Rentenversicherung: Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt von 18,7 auf 18,6 Prozent. Bei einem Bruttoverdienst von 3000 Euro monatlich winkt Arbeitnehmern so eine Entlastung von 1,50 Euro.

Riestern: Die staatliche Grundzulage für Riester-Sparer steigt von 154 Euro auf 175 Euro. Dieser Zuschuss zur privaten Altersvorsorge wird gewährt, wenn mindestens vier Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens in ein zertifiziertes Riester-Produkt fließen.

Außerdem werden Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Ein monatlicher Sockelbetrag von 100 Euro bleibt komplett anrechnungsfrei, was darüber hinausgeht, immerhin zu 30 Prozent – aber nur bis zu einer Grenze von aktuell 208 Euro.

PFLEGE

Pflegebedürftigkeit: Gesetzliche Pflegekassen müssen dem Pflegebedürftigen wieder innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über seinen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden wurde. Bisher waren die gesetzlichen Fristen ausgesetzt, sofern angesichts der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine dringende Entscheidung nötig war.

RECHT

Mutterschutz: Ab sofort genießen auch Schülerinnen und Studentinnen sowie Praktikantinnen Mutterschutz. Dieser gilt ab sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt.

Es soll aber auch Ausnahmen geben, wenn die Frau das möchte. Und es soll künftig keine Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren mehr geben.

Aus- und Einbaukosten: Wenn eingebaute Produkte Mängel haben – etwa Fliesen, die der Heimwerker im Baumarkt gekauft hat – muss der Verkäufer sie ab sofort entweder selbst wieder von der Wand abnehmen und durch intakte ersetzen oder die Kosten hierfür tragen. Welche Variante gewählt wird, entscheidet der Verkäufer.

Auch gibt der Gesetzgeber nun vor, dass Verbraucher einen Vorschuss für die anfallenden Transportkosten verlangen können, wenn sie etwa mangelhafte Ware zur Reparatur an den Verkäufer zurückschicken.

Achtung: Wenn der Käufer vor dem Einbau wusste, dass die Ware mangelhaft war, gelten die Ansprüche auf Nacherfüllung nicht.

VERKEHR

Hauptuntersuchung: Der Preis fällt nun etwas höher aus. Grund: Bei allen Autos wird die Abgasuntersuchung wieder am Auspuff durchgeführt.

Winterreifen: Sie müssen ab 2018 das Alpine-Symbol tragen. Doch noch ist keine Eile geboten: M+S-Reifen ohne Schneeflockenzeichen, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt werden, dürfen bis zum 30. September 2024 als Winterreifen verwendet werden.

Erstzulassung: Für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h – wie Mofas und Quads – gilt bei einer Erstzulassung ab dem 1. Januar 2018 die verschärfte Schadstoffnorm Euro 4.

Fahrradanhänger: Neu gekaufte Fahrradanhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind, benötigen künftig zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren der Kategorie Z an der Rückseite.

Vorgeschrieben ist auch eine rote Rückleuchte, wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts verdeckt. Ist der Anhänger breiter als einen Meter, muss zusätzlich auch an der vorderen linken Ecke eine Frontleuchte installiert werden.

STEUERN

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag, das steuerfreie Existenzminimum, steigt um 180 Euro auf 9000 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag.

Unterhalt: Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9000 Euro. Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen.

Altersvorsorge: Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge können 2018 bis zu 23?712 Euro berücksichtigt werden, 350 Euro mehr als im Vorjahr. 86 Prozent der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozentpunkte mehr als 2017.

Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können 2018 mehr Lohn steuerfrei einzahlen.

Steuerpflichtiger Rentenanteil: Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2018 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 76 Prozent. 24 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei.

Versorgungsfreibetrag: Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2018 bleiben noch 19,2 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1440 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 432 Euro.

Altersentlastungsbetrag: Wer 2018 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 19,2 Prozent, höchstens 912 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte.

Arbeitsmittel: Z.B. Schreibtisch oder Computer, die man für die Arbeit benötigt, können 2018 bis zu einem Rechnungsbetrag von 800 Euro netto, zuzüglich Umsatzsteuer 952 Euro, sofort abgesetzt werden.

Abgabe: Wenn Sie die Steuererklärung für 2018 selbst machen, haben Sie mit der Abgabe Zeit bis 31. Juli 2019 – also zwei Monate länger als bisher. Wichtig: Für die Steuererklärung 2017 bleibt es noch beim Stichtag 31. Mai 2018.