Sie gehörten zu den ersten die vor rund acht Wochen die Türen schließen müssen, die Gastronomen. Ab dem 13. Mai wird ihnen die Öffnung der Gaststätten / Bars / Vinotheken / Kneipen wieder erlaubt, allerdings unter Einhalten von strengen Hygienauflagen, die vom Land Rheinland-Pfalz vorgegeben werden. Dazu gehörte eine vorherige Anmeldung, Spontanbesuche sind allerdings durchaus möglich. Der Außenbereich wie beim Kolb muss abgegrenzt werden, sodass der Zugang nur über einen zentralen Eingang möglich ist. Auch der Toilettenbesuch muss koordiniert werden. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Der Mund-Nase-Schutz muss muss bei Betreten und Verlassen des Lokals getragen werden, während des Aufenthalts am Tisch darf er abgenommen werden. Der Thekenbetrieb ist untersagt. Selbstverständlich muss auch der Sicherheitsabstand gewährleistet werden. Es wird sich zeigen, ob die ohnehin stark gebeutelten gastronomischen Betriebe unter diesen Auflagen wirtschaftlich arbeiten können. Dennoch ist es ein erster Schritt den Gastronomen und Hoteliers wieder einen Verdienst zu ermöglichen. Hier finden Sie alle Hygienvorgaben:

https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Startseite/Fotos_Pressemeldungen/Hygieneregeln_Gastronomie_RLP.Dehoga-MWVLW.pdf

Handreichung Gastgewerbe -Hygiene-und SchutzmaßnahmenGastronomie und Beherbergung1.Gastronomische BetriebeGastronomischenBetrieben(Innen-und Außengastronomie) ist es gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ab dem 13. Mai 2020im Zeitraum von 6:00 Uhr –22:00 Uhr ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:

(1) Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete,gut sichtbare Hinweise informiert.

(2)Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen-als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kannder Mund-Nasen-Schutzfür die Dauer des Sitzens abgelegt werden.

(3)AlleMitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

(4)Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen-und/ oder Außenbereich zu steuern, besteht eineAnmelde-bzw. Reservierungspflicht. (bei sog. „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oderSchilder (‚Wait to be seated‘o.ä.)ergänzt. Dies dient auchzur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mind. 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.

(5)Der Betrieb ist verpflichtet,die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sindfür einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtungaufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt,um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.

(6) Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden.

(7)In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen desnächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen-wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.

(8)Der Barbereichist für den Verbleib von Gästen geschlossen (Die Bar zählt nicht als Tisch und ein Barhocker nicht als Stuhl).

(9) Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit(dh. alleine, mit einer oder mehreren weiteren, nicht im gleichen Hausstand lebenden Personenetc.).Der Mindestabstand von 1,5 Meterkann an den Tischen unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.

(10)An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal 6 Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind

(11)Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) wird auf das Notwendige beschränkt.

(12)Das regelmäßige Lüftender Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, ist erforderlich.

(13) Die Bewirtungerfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Das gilt für den Innen-wie für den Außenbereich gleichermaßen. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig.Der Außerhaus-Verkauf (z.B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.

(14)Der gesamte Außenbereich muss durch einegutsichtbare Kennzeichnungabgegrenzt sein. Der Zugang darf nur über einen zentralenZugang erfolgen.

(15)Bei Thekenverkauf-Betrieben(Imbisse etc.) sind –analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten –Markierungen im Abstand von 1,5 Meteranzubringen.

(16)Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.

(17)Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.

(18)Gästetoiletten werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraftist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass FlüssigseifeundEinmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollteebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.

(19)Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS -CoV2-Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.

(20)Die Hinweise gelten füralle gastronomischenAngebote, insbesondere auch n Straußwirtschaften, bei Weinproben,in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen.