Eine Pressemitteilung der Stadt Worms:

Die Corona-Lage in Worms und Rheinland-Pfalz hat sich weitgehend entspannt. Dies hat die Landesregierung zum Anlass genommen und weitere Lockerungen beschlossen. Die Stadtverwaltung Worms informiert die Bürgerschaft zu den geltenden Beschlüssen, die ab Freitag, 18. Juni, in Kraft treten und Regelungen, die fortbestehen.

Private Zusammenkünfte

Die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinlandpfalz (CoBeLVO) sieht keine Ausweitung der Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum vor. Sie bleiben auf eine Anzahl von fünf Personen aus verschiedenen Hausständen beschränkt. Wie immer zählen Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen dabei nicht mit.

Maskenpflicht im Innen- und Außenbereich

Die Maskenpflicht im Freien entfällt. Es sei denn, es kommt zu Gedränge etwa bei Warteschlangen. Solche Situationen entstehen beispielweise auf dem Wormser Wochenmarkt oder in Wartesituationen. Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht weiter, insbesondere auch im Einzelhandel und im ÖPNV.

Ab Montag, 21. Juni,  gilt zudem für die Schulen bei einem Inzidenzwert unter 35: keine Maskenpflicht mehr am Sitzplatz und auf dem Schulhof.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Auch die Allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Abstandsgebot, Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung bleiben bestehen. Wenn in einer Einrichtung eine Personenbegrenzung besteht, dann darf sich höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten. Zudem gilt die Testpflicht in vielen Innenbereichen.

Private Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich

Neu ist, dass jetzt auch Private Veranstaltungen und Feiern unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig sind. Im Außenbereich mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen, im Innenbereich mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Personen, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Innen wie außen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, im Innenbereich zusätzlich die Testpflicht.

Öffentliche Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich

Veranstaltungen im Innenbereich, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern unter Beachtung der Allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Dabei gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Testpflicht. Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu

250 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig, die Testpflicht entfällt im Außenbereich. Die Maskenpflicht entfällt sowohl im Innen- als auch im Außenbereich, wenn die Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.

Einzelhandel

Im Einzelhandel oder öffentlichen Einrichtungen gilt weiterhin das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die Personenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche.

Gastronomie

In der Gastronomie ändert sich nichts, es gilt für weiterhin das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und zusätzliche im Innenbereich die Vorausbuchungspflicht und die Testpflicht.

Amateur- und Freizeitsport

Im Sport ist Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport zulässig. Im Außenbereich in angeleiteten Gruppen von max. 50 Personen, im Innenbereich in angeleiteten Gruppen von max. 20 Personen oder bis zu 25 Kindern einschließlich 14 Jahre. Im Innenbereich gilt die Testpflicht. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Umkleiden und Duschen ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes gestattet.