Demonstration in Worms unter Auflagen zulässig
Die für Samstag, den 6. Juni 2020 von einem Mitglied der NPD angemeldete Versammlung in Worms darf unter Auflagen durchgeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragstellerin meldete im Jahr 2019 eine Versammlung mit dem Motto „Tag der deutschen Zukunft – unser Signal gegen Überfremdung“ bei der Stadt Worms für den 6. Juni 2020 mit einer voraussichtlichen Teilnehmerzahl von 150 bis 250 Personen an. Nach Beginn der „Corona-Krise“ und des damit einhergehenden Inkrafttretens von infektionsschutzrechtlichen Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz behandelte die Stadt Worms die Versammlungsanmeldung als Antrag auf Zulassung der Versammlung nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung. Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Stadt den so verstandenen Zulassungsantrag ab, weil die Versammlung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sei. Auf den Eilantrag der Antragstellerin verpflichtete das Verwaltungsgericht Mainz die Stadt Worms im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihr eine Genehmigung für die von ihr am 6. Juni 2020 geplante Versammlung unter Auflagen zu erteilen, wobei die inhaltliche Ausgestaltung der Auflagen im Ermessen der Stadt bleibe. Die hiergegen von der Stadt eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Nach der gegenwärtig geltenden Achten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz könnten Versammlungen unter freiem Himmel unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit müsse diese Regelung so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen bestehe, sofern eine solche Erteilung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Das Gericht teile die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ablehnung der Genehmigung durch die Antragsgegnerin als unverhältnismäßig anzusehen sei, weil sie nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Durchführung der von der Antragstellerin geplanten Versammlung unter Auflagen – insbesondere zur Teilnehmerzahl und zum Ort der Versammlung – infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre. Die Antragsgegnerin habe eine Versammlung, die sich gegen die Corona-Maßnahmen gerichtet habe, am 23. Mai 2020 mit bis zu 200 Teilnehmern genehmigt. Sie habe daher ersichtlich eine Versammlung im Stadtgebiet mit bis zu 200 Teilnehmern als infektionsschutzrechtlich vertretbar angesehen. Vor diesem Hintergrund habe sie auch im Beschwerdeverfahren keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dargelegt, weshalb die von der Antragstellerin geplante Versammlung bei einer Auflage zur Begrenzung der Teilnehmerzahl auf lediglich maximal 200 Personen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sein sollte. Es sei nicht plausibel dargetan, dass sich die Antragstellerin an eine solche Auflage oder an sonstige infektionsschutzrechtliche Auflagen nicht halten würde.
Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, dass zu den für den selben Tag angemeldeten Gegendemonstrationen mehr als 1000 Personen aus dem „bürgerlichen bis linken Lager“ anreisen würden, so sei weder dargetan noch ersichtlich, weshalb etwaigen durch die Zahl der Gegendemonstranten begründeten infektionsschutzrechtlichen Gefahren nicht durch Auflagen gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstrationen, insbesondere durch Begrenzung von deren Teilnehmerzahl, hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin ferner geltend mache, dass von den 1000 Gegendemonstranten bis zu 300 gewaltbereit seien und sich nicht an Auflagen halten, sondern die Konfrontation mit dem „rechten Lager“ und den Polizeikräften suchen würden, so lägen daraus entstehende infektionsschutzrechtliche Gefahren nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, sondern in dem der Veranstalter der Gegendemonstrationen. Daher sei diesen Gefahren zunächst durch Auflagen gegenüber den Gegendemonstrationen, etwa zur räumlichen Trennung von der Versammlung der Antragstellerin, oder durch Nichtzulassung der Gegendemonstrationen, falls diese Auflagen als unzureichend anzusehen sein sollten, zu begegnen. Es sei weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Zulassung der Versammlung der Antragstellerin unter Auflagen selbst bei Auflagen oder Nichtzulassung der Gegendemonstrationen infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre.